Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 313

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 313

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

Paragraph 313,
  1. Absatz eins,Volle Monate, die berücksichtigt sind
    1. Ziffer eins
      in den an einen Versicherungsträger nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 175, GSVG oder nach Paragraph 167, BSVG geleisteten oder zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie
    2. Ziffer 2
      in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen,

gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.

  1. Absatz 2,Versicherungsmonate nach Absatz eins, werden erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab dem Monatsersten nach der Erreichung des Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 2, APG. Dies gilt nicht bei Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder BSVG oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 2, APG selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121037

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P313/NOR40121037

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