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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 308

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 308

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch sieben.
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen.

1. UNTERABSCHNITT.
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

Paragraph 308,
  1. Absatz eins,Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
    1. Litera a
      Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie leistungswirksam sind, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
    2. Litera b
      Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
    3. Litera c
      Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
    für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
  2. Absatz 2,Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 ausgenommen und auch nicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  3. Absatz 4,Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn
    1. Ziffer eins
      das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder
    2. Ziffer 2
      das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet.
  4. Absatz 5,Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins, ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Absatz 7, ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde. Paragraph 232 a, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins, sind die nachstehend angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Absatz 7,) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage):

Träger der

Angestellte

Arbeiter

männl.

weiblich

männl.

weiblich

Pensionsversicherung der Angestellten

55

40

Pensionsversicherung der Arbeiter

45

30

knappschaftlichen Pensionsversicherung

55

40

45

30

  1. Absatz 7,Stichtag für die Feststellung des nach Absatz 5, zuständigen Versicherungsträgers, der nach Absatz eins, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Paragraph 11, Absatz 5,), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
  2. Absatz 8,Bei Anwendung der Absatz eins und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, nur einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 1999, G 227/98-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. März 1999, den Wortteil „Beitrags“ im Wort „Beitragsmonat“ in § 308 Abs. 3 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1973 als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 64/1999).

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093839

Alte Dokumentnummer

N6195545829L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P308/NOR12093839

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