(2)Absatz 2,Für die Gewährung von Maßnahmen des Pensionsversicherungsträgers gemäß Abs. 1 gilt § 201 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im Sinne des § 201 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lit. b nicht gewährt werden.Für die Gewährung von Maßnahmen des Pensionsversicherungsträgers gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 201, Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im Sinne des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, nicht gewährt werden.