Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 304

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 304

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Soziale Maßnahmen

Paragraph 304,
  1. Absatz eins,Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebten Zieles beizutragen.
  2. Absatz 2,Für die Gewährung von Maßnahmen des Pensionsversicherungsträgers gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 201, Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im Sinne des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, nicht gewährt werden.
  3. Absatz 3,Mittel der Pensionsversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben, mit der Maßgabe verwendet werden, daß die Träger der Pensionsversicherung für diese Zwecke in jedem Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden können.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093829

Alte Dokumentnummer

N6195545819L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P304/NOR12093829

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