(3)Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation, für die in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a,, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation, für die in den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 12 und 8 Absatz eins, Ziffer eins und 4 genannten Personen nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.