Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 288

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 288

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bergmannstreuegeld, Ausmaß.

Paragraph 288,
  1. Absatz eins,Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellten Tätigkeit (Paragraph 281, Absatz 3,), während dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte bezogen werden können, 1 254,82 €, insgesamt jedoch höchstens das 10fache dieses Betrages. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Auf das Bergmannstreuegeld kann dem Versicherten vor dessen Anfall eine Vorauszahlung einmalig gewährt werden. Diese darf die Hälfte des im Zeitpunkt der Vorauszahlung erworbenen Ausmaßes nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40060932

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P288/NOR40060932

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