Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 284c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284c

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 284 c,
  1. Absatz eins,Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (Paragraph 236,) nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
    vom 61. bis zum 65. Lebensjahr
    2 vH,
    vom 66. bis zum 70. Lebensjahr
    3 vH,
    vom 71. Lebensjahr an
    5 vH

der Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276,, die nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

  1. Absatz 2,Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 284, sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093809

Alte Dokumentnummer

N6195545799L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P284c/NOR12093809

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