(1)Absatz eins,Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des PensionsaufschubesAnspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (Paragraph 236,) nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr
2 vH,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr
3 vH,
vom 71. Lebensjahr an
5 vH