Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 281

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bergmannstreuegeld.

Paragraph 281,
  1. Absatz eins,Fällt eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes an, so besteht auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes, wenn der Versicherte mindestens ein volles Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder einer ihr gleichgestellten Tätigkeit (Absatz 3,) aufweist und während dieses Jahres Knappschaftssold bezogen hat oder beziehen hätte können.
  2. Absatz 2,Sind im Zeitpunkte des Todes des Versicherten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme des Anfalles einer der dort bezeichneten Leistungen, gegeben, so steht dieser Anspruch den Angehörigen, die nach dem Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Pensionsversicherung haben, und zwar im Verhältnis der Höhe ihrer Renten zu. Sind solche Angehörige nicht vorhanden, gebührt das Bergmannstreuegeld der Reihe nach folgenden Angehörigen, wenn der Versicherte deren Unterhalt vorwiegend bestritten hat: dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn, den übrigen Kindern, den Eltern, den Geschwistern; mehreren hienach anspruchsberechtigten Angehörigen gebührt das Bergmannstreuegeld zu gleichen Teilen.
  3. Absatz 3,Als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellte Tätigkeit gelten die in der Anlage 10 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Eine solche Arbeit gilt für einen nicht dienstunfähigen Versicherten nicht als unterbrochen,
    1. Litera a
      wenn er aus betrieblichen Gründen eine sonstige Tätigkeit nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr ausübt, oder
    2. Litera b
      wenn er als Mitglied des Betriebsrates von diesen Arbeiten freigestellt worden ist.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40114495

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P281/NOR40114495

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