Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 278

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Begriff der Dienstunfähigkeit.

Paragraph 278,

Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlichen Betrieben auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093800

Alte Dokumentnummer

N6195545790L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P278/NOR12093800

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