Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 276e
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 669 Abs. 5.
Text
Berufliche Rehabilitation, Anspruch
§ 276e.Paragraph 276 e,
Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 303,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 122/2011
Im RIS seit
13.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40134269