(1)Absatz eins,Die Versicherte kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag erheben. Als Ausstattungsbeitrag werden für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 4 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 238) geleistet. Beitragsmonate, welche bei der Feststellung des Bestandes eines Leistungsanspruches schon berücksichtigt wurden, bleiben hiebei außer Betracht.Die Versicherte kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt sind, innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag erheben. Als Ausstattungsbeitrag werden für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 4 v. H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 238,) geleistet. Beitragsmonate, welche bei der Feststellung des Bestandes eines Leistungsanspruches schon berücksichtigt wurden, bleiben hiebei außer Betracht.