Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 268

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 268

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

28.02.1969

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausstattungsbeitrag.

Paragraph 268,
  1. Absatz eins,Die Versicherte kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt sind, innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag erheben. Als Ausstattungsbeitrag werden für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 4 v. H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 238,) geleistet. Beitragsmonate, welche bei der Feststellung des Bestandes eines Leistungsanspruches schon berücksichtigt wurden, bleiben hiebei außer Betracht.
  2. Absatz 2,Mit der Gewährung des Ausstattungsbeitrages verlieren die bis zum Tage der Antragstellung zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.
  3. Absatz 3,Die Anspruchswerberin ist im Antragsformblatt über die Rechtsfolgen der Gewährung des Ausstattungsbeitrages zu belehren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093785

Alte Dokumentnummer

N6195545775L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P268/NOR12093785

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