Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 257
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Hinterbliebenenpensionen
§ 257.Paragraph 257,
Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte. Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093770
Alte Dokumentnummer
N6195545760L