Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 255a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Feststellung der Invalidität
§ 255a.Paragraph 255 a,
Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 oder im Sinne des § 255 Abs. 3 voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4a) zu entscheiden. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 oder im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 354, Ziffer 4 a,) zu entscheiden.
Im RIS seit
15.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40167630