Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 253b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 253b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer.

Paragraph 253 b,
  1. Absatz eins,Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder
      2. Litera b
        420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
    1. Ziffer 4
      der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.
  2. Absatz 2,Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
  3. Absatz 3,Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatz 2, gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.
  4. Absatz 4,Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 261 b, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins,
  5. Absatz 5,Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113486

Alte Dokumentnummer

N6199750553L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P253b/NOR12113486

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