Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 251
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden
§ 251.Paragraph 251,
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,)
(4)Absatz 4,Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 502 Abs. 4 oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat).Zeiten, für die nach Paragraph 114, Absatz 4, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1954,, oder nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat). (5)Absatz 5,Die Vorschriften des Abs. 4 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.Die Vorschriften des Absatz 4, gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093758
Alte Dokumentnummer
N6195545748L