Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung
§ 248b.Paragraph 248 b,
Für Versicherte, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) auch unter Bedachtnahme auf § 245 Abs. 7 nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (§ 236 Abs. 6) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet. Für Versicherte, die am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 245, Absatz 7, nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (Paragraph 236, Absatz 6,) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.