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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 242

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 242

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

Paragraph 242,
  1. Absatz eins,Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 238, heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind aus den nach den Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4, ermittelten Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres (Absatz 6,) unter Bedachtnahme auf Absatz 2, 3 und 5 wie folgt zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in jedem Beitragsjahr wird je eine durchschnittliche tägliche Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) der Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe der Beitragsgrundlagen durch die Zahl der im Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung unter Bedachtnahme auf Ziffer 2 und Ziffer 4, geteilt wird. Die Tagesbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder wegen Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist oder während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht.
    3. Ziffer 3
      Die Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung in einem Beitragsjahr ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (Paragraph 232, Absatz eins,) liegenden Tage erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage) unter Bedachtnahme auf Ziffer 4 und Ziffer 5, zu vervielfachen. Aus dem so errechneten Betrag ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung zu ermitteln, indem der genannte Betrag durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage und der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage bleibt der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, so gilt als monatliche Beitragsgrundlage das Dreißigfache der Tagesbeitragsgrundlage nach Ziffer eins,
    4. Ziffer 4
      Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen, ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.
    5. Ziffer 5
      Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach Paragraph 138, Absatz eins, kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage (Ziffer 3,).
  2. Absatz 2,Folgende Beitragsgrundlagen nach den Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4,, die zur Bildung der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage eines Versicherungsmonates heranzuziehen sind, sind zu vervielfachen, und zwar
    1. Ziffer eins
      Beitragsgrundlagen nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und d, nach Paragraph 244, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, sowie nach Paragraph 250, Absatz 3, aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 108, Absatz 4,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) ergibt, aus der Zeit ab 1. Jänner 1951 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1954 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 108, Absatz 4,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt;
    2. Ziffer 2
      Beitragsgrundlagen nach Paragraph 251, Absatz 4,, soweit es sich um vorgemerkte Arbeitsverdienste handelt bzw. sie mit 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat) festgesetzt sind, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (Paragraph 500,) eingetreten ist, geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 108, Absatz 4,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt, soweit es sich um Beträge nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes handelt, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1946 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 108, Absatz 4,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) ergibt. Die in Betracht kommenden Faktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3,Den monatlichen Beitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr sind Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig geworden sind. Aus dieser Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den 35fachen Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, sind unter entsprechender Anwendung des Absatz eins, Ziffer eins und 3 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine Tagesbeitragsgrundlage und eine monatliche Beitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln. Hiebei darf die Tagesbeitragsgrundlage die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen. Die so ermittelte monatliche Beitragsgrundlage gilt als monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung.
  5. Absatz 5,Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 3, bzw. Absatz 4,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß den Paragraphen 261 b, oder 284b in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 8,) zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.
  7. Absatz 7,Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093745

Alte Dokumentnummer

N6195545735L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P242/NOR12093745

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