(1)Absatz eins,Für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres, und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), tritt, wenn es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 238.Für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres, und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Absatz 3,), tritt, wenn es für sie günstiger ist, die nach Absatz 4, ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238,