Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 238a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 238a

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 238 a,
  1. Absatz eins,Für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres, und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Absatz 3,), tritt, wenn es für sie günstiger ist, die nach Absatz 4, ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238,
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend, wenn nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet bzw., wenn für den Versicherten die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 251 a, in Betracht kommen und nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet, mit geringeren Einkünften aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das auf das Jahr der Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis liegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 242, Absatz 4 und 5 und 244 a dieses Bundesgesetzes, 127 Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und 118 Absatz 5, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender Anwendung des Paragraph 238, mit der Maßgabe zu ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner des Jahres herangezogen wird, in dem der Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, ausgeschieden ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1990

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093740

Alte Dokumentnummer

N6195545730L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P238a/NOR12093740

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