Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 238

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 238

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 238,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 242,) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden. Paragraph 122, Absatz eins, vorletzter Satz GSVG ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Absatz eins, vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,
    1. Ziffer eins
      um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 2,, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und Paragraph 227 a, Absatz 3 bis 6 – mit Ausnahme des Absatz 3, erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie
    2. Ziffer 2
      um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz eins, bleiben außer Betracht:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      2. Litera b
        Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      3. Litera c
        Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
    2. Ziffer 2
      Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 198, bzw. 303 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 161, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 153, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
    3. Ziffer 3
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;
    4. Ziffer 4
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz bzw. 226 Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz enthalten;
    5. Ziffer 5
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
  4. Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40043189

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P238/NOR40043189

Navigation im Suchergebnis