(4a)Absatz 4 a,Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 sind auch Ersatzmonate nach § 227a dieses Bundesgesetzes oder nach § 116a GSVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von höchstens 18 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wennAls Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 4, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116 a, GSVG oder nach Paragraph 107 a, BSVG im Ausmaß von höchstens 18 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht undfür diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und
sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.