Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 235

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 235

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche

Paragraph 235,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf jede der im Paragraph 222, Absatz eins und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ist – abgesehen von den in den Abschnitten römisch zwei bis römisch vier festgesetzten besonderen Voraussetzungen – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Absatz 2, erfüllt ist (Paragraph 236,).
  2. Absatz 2,Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 16 a,, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, bei der Knappschaftspension und dem Knappschaftssold jedoch nur die Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn
    1. Litera a
      der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (Paragraphen 175 und 176) oder einer Berufskrankheit (Paragraph 177,) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach Paragraph 19 a, Selbstversicherten eingetreten ist, oder
    2. Litera b
      der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem vollendeten 27. Lebensjahr des (der) Versicherten liegt und der (die) Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, beruhen, erworben hat;
    3. Litera c
      der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093736

Alte Dokumentnummer

N6195545726L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P235/NOR12093736

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