(1)Absatz eins,Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ist – abgesehen von den in den Abschnitten II bis IV festgesetzten besonderen Voraussetzungen – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs. 2 erfüllt ist (§ 236).Der Anspruch auf jede der im Paragraph 222, Absatz eins und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ist – abgesehen von den in den Abschnitten römisch zwei bis römisch vier festgesetzten besonderen Voraussetzungen – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Absatz 2, erfüllt ist (Paragraph 236,).