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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 231

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 231

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Versicherungsmonate, Begriff

Paragraph 231,

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 308 und 311 sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei in folgender Weise vorzugehen ist:

  1. Ziffer eins
    Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a, :
    1. Litera a
      Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ist ein Versicherungsmonat.
    2. Litera b
      Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach Litera a, Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach Litera a, nicht erreichen, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat.
    Bei Anwendung der Litera a und b sind Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,,
    Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
    Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
    • Strichaufzählung
      knappschaftliche Pensionsversicherung;
    • Strichaufzählung
      Pensionsversicherung der Angestellten;
      innerhalb der Pensionsversicherung der Angestellten:
      Pensionsversicherungsanstalt,
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;
    • Strichaufzählung
      Pensionsversicherung der Arbeiter;
      innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter:
      Pensionsversicherungsanstalt,
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
    Die Bestimmungen des Paragraph 244, Absatz 2 und des Paragraph 249, Absatz eins, bleiben hievon unberührt.
  2. Ziffer 2
    Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Ziffer eins, vorliegt.
  3. Ziffer 3
    Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227 a, oder 228a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227 a, oder 228a wegfallen.
  4. Ziffer 4
    Sind für ein und denselben Kalendermonat
    1. Litera a
      die Ziffer eins und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer eins, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen;
    2. Litera b
      die Ziffer 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer 2, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40060051

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P231/NOR40060051

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