Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 230

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Unwirksame Beiträge.

Paragraph 230,
  1. Absatz eins,Beiträge, die nach dem Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. Litera a
      auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
    2. Litera b
      auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind.
    3. Litera c
      auf Beiträge, die nach den Vorschriften der Paragraphen 225, Absatz 3 und 226 Absatz 3, als wirksam entrichtet anerkannt wurden;
    4. Litera d
      in den Fällen der Paragraphen 311, 314, 314 a und 531 dieses Bundesgesetzes, des Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie des Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesbezügegesetzes und des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes;
    5. Litera e
      auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht Paragraph 56, Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
    6. Litera f
      auf Beiträge, die gemäß Paragraph 77, Absatz 6, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, sowie auf Beiträge, die gemäß Paragraph 77, Absatz 7, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind;
    7. Litera g
      auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 261 b, führen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113480

Alte Dokumentnummer

N6199750544L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P230/NOR12113480

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