(3)Absatz 3,Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301); sie können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge treffen. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 301,); sie können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge treffen. Nach Maßgabe des Paragraph 73, haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.