Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 216

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 282/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 216

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.05.1981

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Witwerrente.

Paragraph 216,
  1. Absatz eins,Dem Witwer einer Versicherten, deren Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Witwerrente von jährlich 40 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Ehegattin seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
  2. Absatz 2,Witwerrente in dem in Absatz eins, bezeichneten Ausmaß gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
    3. Litera c
      der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
    4. Litera d
      der Mann im Zeitpunkt des Todes der Versicherten erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
    Die Witwerrente gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093712

Alte Dokumentnummer

N6195545702L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P216/NOR12093712

Navigation im Suchergebnis