Versehrtengeld aus der Unfallversicherung.
§ 212.Paragraph 212,
(1)Absatz einsDer Träger der Unfallversicherung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt. Besteht kein Anspruch auf Versehrtenrente, kann der Träger der Unfallversicherung für die Dauer der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Versehrtengeld gewähren, wenn und solange der Versehrte keinen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung hat und keinen Arbeitsverdienst oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Beschäftigung bezieht.
(2)Absatz 2Das Versehrtengeld wird für Personen, die nach diesem Bundesgesetz krankenversichert sind, in der Höhe des sonst dem Versicherten in der Krankenversicherung gemäß § 141 gebührenden Krankengeldes gewährt; das Versehrtengeld ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers vom zuständigen Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen. Für andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung. § 208 gilt entsprechend.Das Versehrtengeld wird für Personen, die nach diesem Bundesgesetz krankenversichert sind, in der Höhe des sonst dem Versicherten in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 141, gebührenden Krankengeldes gewährt; das Versehrtengeld ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers vom zuständigen Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen. Für andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung. Paragraph 208, gilt entsprechend.
(3)Absatz 3Die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und Studenten erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit vonDie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i teilversicherten Schüler und Studenten erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH bis unter 30 vH
4 484 S (Anm. 1),
30 vH bis unter 40 vH
9 753 S (Anm. 2),
und für je weitere 10 vH
4 501 S (Anm. 4).
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im Paragraph 204, Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.
(____________________
Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 854/1992 für 1993: 6 386 SAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1992, für 1993: 6 386 S
gemäß BGBl. Nr. 889/1993 für 1994: 6 546 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993, für 1994: 6 546 S gemäß BGBl. Nr. 1026/1994 für 1995: 6 729 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994, für 1995: 6 729 S gemäß BGBl. Nr. 808/1995 für 1996: 6 884 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 6 884 S gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 6 884 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 6 884 S gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 6 976 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 6 976 S gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 7 081 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 7 081 S gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 7 123 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 7 123 S gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 7 180 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 7 180 S Anm. 2: für 1993: 13 892 SAnmerkung 2: für 1993: 13 892 S
für 1994: 14 239 S
für 1995: 14 638 S
für 1996: 14 975 S
für 1997: 14 975 S
für 1998: 15 174 S
für 1999: 15 402 S
für 2000: 15 494 S
für 2001: 15 618 S
Anm. 3: für 1993: 25 644 SAnmerkung 3: für 1993: 25 644 S
für 1994: 26 285 S
für 1995: 27 021 S
für 1996: 27 642 S
für 1997: 27 642 S
für 1998: 28 010 S
für 1999: 28 430 S
für 2000: 28 601 S
für 2001: 28 830 S
Anm. 4: für 1993: 6 410 SAnmerkung 4: für 1993: 6 410 S
für 1994: 6 570 S
für 1995: 6 754 S
für 1996: 6 909 S
für 1997: 6 909 S
für 1998: 7 001 S
für 1999: 7 106 S
für 2000: 7 149 S
für 2001: 7 206 S)