Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 207

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Kinderzuschuß

Paragraph 207,
  1. Absatz eins,Schwerversehrten wird für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (Paragraph 205 a,) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 € nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40021970

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P207/NOR40021970

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