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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 205
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 204 am 10.09.2026
§ 205a am 10.09.2026
Alle Fassungen
§ 205 heute
§ 205 gültig ab 01.01.1986
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 111/1986
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 205
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Bemessung der Versehrtenrente.
§ 205.
Paragraph 205,
(1)
Absatz eins,
Die Versehrtenrente wird nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
(2)
Absatz 2,
Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit
1.
Ziffer eins
völlig erwerbsunfähig ist, 66⅔ v. H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
2.
Ziffer 2
teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).
(3)
Absatz 3,
Solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist, kann die Teilrente bis zur Vollrente erhöht werden.
(4)
Absatz 4,
Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 vH oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093698
Alte Dokumentnummer
N6195545688L
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P205/NOR12093698
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