Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 204

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anfall der Versehrtenrente.

Paragraph 204,
  1. Absatz eins,Besteht für eine durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
  2. Absatz eins a,Tritt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit während des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,) ein, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Ende der durch diesen Versicherungsfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an.
  3. Absatz 2,Den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera b, teilversicherten Personen, sofern sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (Paragraph 472, Absatz 3, erster Satz), fällt die Versehrtenrente vom Tage nach dem Wegfall der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, wenn aber der Gehaltsbezug früher eingestellt wird, vom Tage nach dessen Einstellung an.
  4. Absatz 3,Bei den im Paragraph 192, angeführten Versicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Die Satzung kann bestimmen, daß die Versehrtenrente bei Gefährdung des Lebensunterhaltes auch zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Eintritt des Versicherungsfalles anfällt.
  5. Absatz 4,Bei den in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l Teilversicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Zeitpunkt an, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre.
  6. Absatz 5,In allen übrigen Fällen fällt die Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40206230

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P204/NOR40206230

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