Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 203

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anspruch auf Versehrtenrente.

Paragraph 203,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
  2. Absatz 2,Wegen Arbeitsunfällen der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2 und 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093696

Alte Dokumentnummer

N6195545686L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P203/NOR12093696

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