Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 194

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Richtlinien für die Unfallheilbehandlung.

Paragraph 194,

In den vom Hauptverband nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 22, zu erlassenden Richtlinien ist auch die Zusammenarbeit der Träger der Kranken- und der Unfallversicherung bei der Durchführung der Unfallheilbehandlung, insbesondere hinsichtlich eines zweckmäßigen Verfahrens zur rechtzeitigen Erfassung der Verletzten für die Heilbehandlung, deren Zuweisung zu der erforderlichen fachärztlichen Behandlung oder Krankenanstaltspflege zu regeln. Hiebei kann bestimmt werden, daß der in Betracht kommende Facharzt über die weitere Art der Behandlung zu entscheiden hat und bei welcher Art von Verletzungen die Unfallheilbehandlung in besonders bezeichneten Krankenanstalten stattfinden soll.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40027895

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P194/NOR40027895

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