Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 188a
Inkrafttretensdatum
01.01.1973
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
§ 188a.Paragraph 188 a,
Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren. Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im Paragraph 189, Absatz 2, angeführten Art gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093679
Alte Dokumentnummer
N6195545669L