Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 182

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen.

Paragraph 182,

Kann die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 181 b nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versehrten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093671

Alte Dokumentnummer

N6195545661L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P182/NOR12093671

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