Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und lBemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l
§ 181b.Paragraph 181 b,
Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen, Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,
die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 9 044;37 €;
die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 12 060,32 €;
die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 18 090,14 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, hat für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.