Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 609/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anspruchsberechtigte Personen

Paragraph 170,
  1. Absatz eins,Vom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die im Absatz 2, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen, bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.
  2. Absatz 2,Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen, als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
  3. Absatz 3,Besteht Anspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag aus der Unfallversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093657

Alte Dokumentnummer

N6195545647L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P170/NOR12093657

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