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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsPersonen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für
    1. Ziffer eins
      Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 und Studierende von Fachhochschul-Studiengängen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, Art. römisch eins Ziffer 6,) - 1. 7. 1990; Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992,, Art. römisch eins Ziffer 2,) - 1. 9. 1992; Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992,, Ü Paragraph 548, Absatz 4,) - 5. 8. 1992; Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,, Art. römisch eins Ziffer 5, u. Paragraph 551, Absatz eins, Ziffer 8,) - 1. 9. 1992); Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,, Art. römisch eins Ziffer 5, u.§ 551 Absatz eins, Ziffer 8,) - 1. 9. 1992; Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, Ziffer 3, u.§ 553 Absatz eins, Ziffer 3,) - 1. 10. 1993; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, Ziffer 17,) - 1. 8. 1998.
    2. Ziffer 2
      Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,
    3. Ziffer 3
      Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen, sowie Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, Art. römisch eins Ziffer 5 und Ü. Art. römisch VI Absatz 2,) - 1. 1. 1988; Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, Ziffer 4, u. Paragraph 553, Absatz eins, Ziffer 3,) - 1. 1. 1993.
    4. Ziffer 4
      Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien
    mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 6,) - 1. 1. 1981.
  3. Absatz 3Die Selbstversicherung schließt bei Personen, die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz - außer dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz - krankenversichert waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung bestand, zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn der Antrag auf Selbstversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung gestellt wird. In allen übrigen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag, bei Personen, die aus der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ausgeschieden sind, jedoch frühestens mit dem Ablauf von 60 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus dieser Pflichtversicherung. Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, Art. römisch eins Ziffer 9, Litera a,) - 1. 1. 1979; Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986,, Art. römisch eins Ziffer 7,) - 1. 1. 1986.
  4. Absatz 4War der Antragsteller in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      bereits versichert, so ist der Antrag auf Selbstversicherung bei dem Träger der Krankenversicherung einzubringen, bei dem er zuletzt versichert war, wenn er in dessen Bereich seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) hat; ist eine Betriebskrankenkasse zuletzt Träger der Krankenversicherung gewesen, so kann der Antrag statt bei der Betriebskrankenkasse bei der für seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständigen Gebietskrankenkasse eingebracht werden;
    2. Ziffer 2
      nicht versichert oder hat er seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) nicht im Bereich des Trägers der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, bei dem er zuletzt versichert war, so ist der Antrag auf Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse einzubringen, in deren Bereich er seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) hat.
  5. Absatz 5Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Absatz 4, der Antrag auf Selbstversicherung einzubringen ist, ist zur Durchführung dieser Versicherung zuständig. Ist danach eine Gebietskrankenkasse zuständig und verlegt der freiwillig Versicherte während der Dauer der Versicherung seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) außerhalb ihres Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf die für seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Gebietskrankenkasse über, und zwar mit dem der Wohnsitzverlegung (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes) folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6Die Selbstversicherung endet außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge der Fälligkeit (Paragraph 78,) anzurechnen;
    3. Ziffer 3
      bei den im Absatz 2, bezeichneten Personen mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem Ende des Studien(Schul)jahres (Paragraph 19, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bzw. Paragraphen 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der Hörer letztmalig inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder Kurs der Diplomatischen Akademie besucht hat oder in dem die Zulassung zum Studium erloschen ist oder nach dem Verstreichen des letzten Prüfungstermines. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, Ziffer 18,) - 1. 8. 1998.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 endet die Selbstversicherung frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach dem Beginn der Selbstversicherung, wobei ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden kann. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Austritt aus dem Grund des Beginnes der Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 123,, des Paragraph 56, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes, des Paragraph 78, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder des Paragraph 83, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder aus dem Grund des Beginnes einer Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erklärt wurde. Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 8,, Ü. Art. römisch VI Absatz 8,) - 1. 1. 1977; Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, Art. römisch eins Ziffer 9, Litera b und c) - 1. 1. 1979.
    Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988,, Ü. Art. römisch zehn Absatz 4,) - 1. 1. 1988.

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115839

Alte Dokumentnummer

N6199854038L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P16/NOR12115839

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