Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 158

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

zu Abs. 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 158,
  1. Absatz eins,Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft einer Versicherten sowie für die als Angehörige geltenden Personen (Paragraph 123,) sind die im Paragraph 117, Ziffer 4, für diesen Versicherungsfall vorgesehenen Leistungen beim Zutreffen der Voraussetzungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,)

  2. Absatz 3,Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
  3. Absatz 4,Ergibt sich bei der Anwendung des Absatz 3,, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft für Angehörige gegen mehrere Versicherungsträger oder gegen einen Versicherungsträger mehrfach begründet ist, so sind diese Leistungen nur einmal zu gewähren. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.
  4. Absatz 5,Die Leistungen nach Paragraphen 159 bis 161 sind den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, teilversicherten Personen auch zu gewähren, wenn der im Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt bereits vor Beginn der Teilversicherung eingetreten ist.
  5. Absatz 6,Hebammenbeistand nach Paragraph 159, ist über die Bestimmungen des Paragraph 157, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40263013

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P158/NOR40263013

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