Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 157
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
7. UNTERABSCHNITT.
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.
Umfang des Versicherungsschutzes.
§ 157.Paragraph 157,
Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (§ 120 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind. Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (Paragraph 120, Ziffer 3,) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.
Im RIS seit
20.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40178777