Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 153a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153a

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 153 a,

Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.7.2015 in Kraft)

  1. Absatz 2,Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  2. Absatz 3,Der Hauptverband hat für die Leistungserbringung nach Absatz eins, ein Qualitätssicherungssystem vorzusehen. Die Krankenversicherungsträger haben die Erfüllung der Qualitätsanforderungen, insbesondere die Struktur- und die Ergebnisqualität (Behandlungserfolg) zu überprüfen und darüber dem Hauptverband zu berichten.
  3. Absatz 4,Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung, dass
    1. Ziffer eins
      die für Kieferregulierungen zu erbringenden Zahlungen (Honorare) einschließlich deren Veränderungen vom jeweiligen Anbieter auf Dauer im Internet veröffentlicht werden, und
    2. Ziffer 2
      ein Gesamtvertrag über Richttarife nach Paragraph 343 c, besteht,

    wenn und solange als der Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz eins, eine flächendeckende Sachleistungsversorgung sicherstellt oder die Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, Absatz 3, gegeben ist.

  4. Absatz 5,Das Nicht-Zustande-Kommen und der Wegfall eines Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, ist vom Hauptverband im Internet kundzumachen. Die Kostenerstattung für Behandlungen nach Absatz eins,, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Hauptverbandes bereits begonnen wurden, bleibt unberührt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, weg, so ist Paragraph 131 a, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e,) bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) zu regeln. Paragraph 131 b, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40161666

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P153a/NOR40161666

Navigation im Suchergebnis