Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil landesfondsfinanzierte Krankenanstalten nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß Paragraph 149, nicht zustande kommen, oder
    2. Ziffer 2
      der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 149, besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.
  2. Absatz 2,Der Pflegekostenzuschuß ist in der Satzung des Versicherungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß Paragraph 149, Absatz 3, entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.
  3. Absatz 3,Paragraph 447 f, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuß zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115877

Alte Dokumentnummer

N6199854076L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P150/NOR12115877

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