Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 149

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 148, genannten Krankenanstalten

Paragraph 149,
  1. Absatz eins,Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in Paragraph 148, genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der leistungszuständige Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel des Versicherungsträgers keine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 148, besteht oder der Erkrankte zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 148, bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 145, Absatz 2, gleichzuhalten. Paragraph 144, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen hiefür sind durch Verträge festzulegen, die für die Träger der Sozialversicherung durch den Hauptverband abzuschließen sind. Nicht umfaßt hievon sind die von einem Träger der Sozialversicherung eingerichteten Krankenanstalten.
  4. Absatz 4,Für die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eingerichteten Krankenanstalten sind die Höhe der Verpflegskosten und die Zahlungsbedingungen hiefür durch einen Vertrag festzulegen. Dieser ist für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt abzuschließen.
  5. Absatz 5,Paragraph 447 f, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Kostenbeitrag an den Träger der Sozialversicherung zu leisten ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093633

Alte Dokumentnummer

N6195545623L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P149/NOR12093633

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