Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 147

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1966

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Höchstdauer der Pflege in öffentlichen Krankenanstalten für Angehörige.

Paragraph 147,
  1. Absatz eins,Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß für Angehörige die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Versicherten selbst längstens durch 26 Wochen für ein und denselben Versicherungsfall gewährt wird.
  2. Absatz 2,Paragraph 139, Absatz 3, gilt entsprechend. War mit der Beendigung der Anstaltspflege für den Angehörigen die Höchstdauer der Pflege abgelaufen, so entsteht ein neuer Anspruch auf Anstaltspflege für den Angehörigen, wenn der Versicherte nachher mindestens 52 Wochen in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093631

Alte Dokumentnummer

N6195545621L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P147/NOR12093631

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