(1)Absatz eins,Die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt ist an Versicherte für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu gewähren, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Anstaltspflege zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Für Versicherte, für die die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 2 durch die Satzung auf 52 Wochen erhöht worden ist, beträgt die Höchstdauer der Anstaltspflege 52 Wochen.Die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt ist an Versicherte für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu gewähren, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Anstaltspflege zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Für Versicherte, für die die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, Absatz 2, durch die Satzung auf 52 Wochen erhöht worden ist, beträgt die Höchstdauer der Anstaltspflege 52 Wochen.