Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 143c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143c

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Kostenersatz

Paragraph 143 c,
  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger haben für BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a,) den Krankenversicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Rehabilitationsgeld sowie die anteiligen Verwaltungskosten zu ersetzen und die dafür erforderlichen Mittel dem Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat den überwiesenen Betrag auf die Träger der Krankenversicherung im Verhältnis ihres Kostenaufwandes für diesen Personenkreis aufzuteilen. Zur Ermittlung des Kostenersatzes hat der Krankenversicherungsträger eine eigene Kostenstelle zu führen. Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Pensionsversicherungsträger haben an die Krankenversicherungsträger einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld zu entrichten.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40147039

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