Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Heilbehelfe

Paragraph 137,
  1. Absatz einsBrillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Kosten von Heilbehelfen werden vom Versicherungsträger nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages (Paragraph 108 b,), gerundet auf volle Schilling. 10 vH der Kosten, mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe sind vom Versicherten zu tragen.
  4. Absatz 4Der Versicherungsträger hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2, erster Satz zu tragenden Kosten bzw. den sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 3, zweiter Satz zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen:
    1. Litera a
      bei Versicherten (Angehörigen), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht und
    2. Litera b
      bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten im Sinne des Paragraph 136, Absatz 5,
  5. Absatz 5Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem 10fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, festsetzen. In den Fällen des Absatz 3, gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.
  6. Absatz 6Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe festsetzen.
  7. Absatz 7Der Versicherungsträger hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Absatz 2,, 4 und 5 gelten entsprechend.
  8. Absatz 8Heilbehelfe, die nur vorübergehend gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, können auch leihweise entweder vom Versicherungsträger selbst oder durch Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers durch Übernahme der Leihgebühr zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf nicht vom Versicherungsträger oder von einem Vertragspartner entliehen, kann für die angefallenen Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes geleistet werden. Absatz 2, gilt in diesen Fällen nicht.
  9. Absatz 9Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen erwachsen, gilt Paragraph 135, Absatz 4 und 5 entsprechend.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967, Reisekosten, Fahrtkosten

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093621

Alte Dokumentnummer

N6195545611L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P137/NOR12093621

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