(3)Absatz 3,Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der (die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Bei der im Kalenderjahr erstmaligen Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 € an den Vertragsarzt, die Vertrags-Gruppenpraxis oder die eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen, soweit ein solches in diesem Kalenderjahr nicht bereits nach § 153 Abs. 4 gezahlt wurde. Das Service-Entgelt darf nicht eingehoben werdenBei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der (die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Bei der im Kalenderjahr erstmaligen Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 € an den Vertragsarzt, die Vertrags-Gruppenpraxis oder die eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen, soweit ein solches in diesem Kalenderjahr nicht bereits nach Paragraph 153, Absatz 4, gezahlt wurde. Das Service-Entgelt darf nicht eingehoben werden
für als Angehörige geltende Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6),für als Angehörige geltende Kinder (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6),
für
Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,
Personen, die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz teilversichert sind,Personen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz teilversichert sind,
die nach § 479a Abs. 1 Z 2 Versicherten,die nach Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, Versicherten,
Bezieher von Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201,Bezieher von Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, des Sonderunterstützungsgesetzes in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201,
und für deren Angehörige,
für in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherte Personen,
für Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, und für deren Angehörige (§ 123),für Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, und für deren Angehörige (Paragraph 123,),
für Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden,
für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind.für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, hievon befreit sind.