Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Dauer der Krankenbehandlung.

Paragraph 134,
  1. Absatz eins,Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
  2. Absatz 2,Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung oder vor dem Ende des Anspruches auf eine der im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Leistungen eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt, die Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
  3. Absatz 3,Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung eintreten, sind die Leistungen der Krankenbehandlung an die im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 3 a, bezeichneten Personen, auch für deren Familienangehörige, längstens durch 26 Wochen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40094990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P134/NOR40094990

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