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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 132c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132c

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 132 c,
  1. Absatz eins,Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen;
    2. Ziffer 2
      Impfung (aktive Immunisierung) gegen die Frühsommermeningoencephalitis;
    3. Ziffer 3
      sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bezeichnen:
    1. Ziffer eins
      sonstige vordringliche Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3,;
    2. Ziffer 2
      das Ziel der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 festgelegten vordringlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln. Paragraph 132 b, Absatz 2, vorletzter Satz gilt entsprechend.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind über Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sowie dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Paragraph 132 b, Absatz 6, findet bei der Durchführung der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entsprechend Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093616

Alte Dokumentnummer

N6195545606L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P132c/NOR12093616

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