Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 132a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT II
Leistungen im Besonderen

1. UNTERABSCHNITT
Evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Jugendlichenuntersuchungen

Paragraph 132 a,
  1. Absatz einsDie Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen pflichtversicherten Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchung kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene Einrichtungen in Betracht.
  2. Absatz 2Als Jugendliche im Sinne des Absatz eins, gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Absatz 3Der Träger der Krankenversicherung hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,)

  4. Absatz 6Der Hauptverband hat die nach seinen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 17,) ausgewerteten Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen unverzüglich nach deren Vorliegen den Bundesministerien für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft sowie für soziale Verwaltung bekanntzugeben.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es auf HELP.gv.at folgenden Artikel: Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40176643

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P132a/NOR40176643

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