Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 131b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131b

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 131 b,

Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt Paragraph 131 a, mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Der Versicherungsträger hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093612

Alte Dokumentnummer

N6195545602L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P131b/NOR12093612

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