Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 131a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131a

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten (Dentisten).

Paragraph 131 a,

Stehen Vertragsärzte (Vertragsdentisten) infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge (Paragraph 338,) nicht zur Verfügung, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes (Wahldentisten) zu leisten gewesen wäre. Der Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093611

Alte Dokumentnummer

N6195545601L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P131a/NOR12093611

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